§ 1 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2003

Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfragestatistik

§ 1.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinie 95/57/EG über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus ABl. Nr. L 291 vom 6. 12. 1995, S 32 bis 39 nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die touristische Nachfrage nach Urlaubsreisen und Dienst- oder Geschäftsreisen zu erstellen.

Schlagworte

Dienstreise

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20002770

Dokumentnummer

NOR40041948

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