Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfragestatistik
§ 1.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinie 95/57/EG über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus ABl. Nr. L 291 vom 6. 12. 1995, S 32 bis 39 nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die touristische Nachfrage nach Urlaubsreisen und Dienst- oder Geschäftsreisen zu erstellen.
Schlagworte
Dienstreise
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20002770
Dokumentnummer
NOR40041948
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