§ 1 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Lehrberuf Tischlereitechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Tischlereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. 1. Produktion,
  2. 2. Planung.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechende Form mit dem Ausbildungsschwerpunkt (Tischlereitechniker - Produktion bzw. Tischlereitechnikerin - Produktion oder Tischlereitechniker - Planung bzw. Tischlereitechnikerin – Planung) zu bezeichnen. Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20006345

Dokumentnummer

NOR40107150

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