Lehrberuf Tischlereitechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Tischlereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
- 1. Produktion,
- 2. Planung.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechende Form mit dem Ausbildungsschwerpunkt (Tischlereitechniker - Produktion bzw. Tischlereitechnikerin - Produktion oder Tischlereitechniker - Planung bzw. Tischlereitechnikerin – Planung) zu bezeichnen. Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20006345
Dokumentnummer
NOR40107150
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