Lehrberuf Tischlerei
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Tischlerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tischler oder Tischlerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20000764
Dokumentnummer
NOR40008553
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