§ 1 Tischlerei-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Lehrberuf Tischlerei

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Tischlerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tischler oder Tischlerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20000764

Dokumentnummer

NOR40008553

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