§ 1 Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2017

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2017

§ 1.

Zur Erhaltung der Tiergesundheit dürfen unter Abweichung vom Verbot des § 4 Abs. 4 TAKG bei Vorliegen eines Therapienotstandes von einer Tierärztin/von einem Tierarzt folgende in der Anlage genannten Impfstoffe unter Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 leg.cit. ausnahmsweise angewendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20009911

Dokumentnummer

NOR40193950

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