§ 1.
Zur Erhaltung der Tiergesundheit dürfen unter Abweichung vom Verbot des § 4 Abs. 4 TAKG bei Vorliegen eines Therapienotstandes von einer Tierärztin/von einem Tierarzt folgende in der Anlage genannten Impfstoffe unter Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 leg.cit. ausnahmsweise angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
20009911
Dokumentnummer
NOR40193950
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)