§ 1 Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2023

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.2023

§ 1.

(1) Bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung ist die Anwendung der in denAnlagen 1, 2 und 3 genannten, in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffe gestattet.

(2) Bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung ist die Anwendung in Österreich nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zur Tuberkulosediagnostik (diagnostische Impfung) gestattet, wenn diese folgende Anforderungen erfüllen:

  1. 1. sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Norwegen zur Diagnostik der Tuberkulose zugelassen und
  2. 2. sie sind zur Anwendung an einer Tierart, welche im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018, S. 21, für die Infektion mit dem Mycobacterium -tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) gelistet ist, bestimmt.

Schlagworte

Seuchenbekämpfung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

20012274

Dokumentnummer

NOR40253221

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