§ 1.
(1) Bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung ist die Anwendung der in denAnlagen 1, 2 und 3 genannten, in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffe gestattet.
(2) Bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung ist die Anwendung in Österreich nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zur Tuberkulosediagnostik (diagnostische Impfung) gestattet, wenn diese folgende Anforderungen erfüllen:
- 1. sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Norwegen zur Diagnostik der Tuberkulose zugelassen und
- 2. sie sind zur Anwendung an einer Tierart, welche im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018, S. 21, für die Infektion mit dem Mycobacterium -tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) gelistet ist, bestimmt.
Schlagworte
Seuchenbekämpfung
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Gesetzesnummer
20012274
Dokumentnummer
NOR40253221
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