§ 1 Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2022

§ 1.

(1) Bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung ist die Anwendung der in denAnlagen 1 und 2 genannten, in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffe gestattet.

(2) Bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung ist die Anwendung in Österreich nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zur Tuberkulosediagnostik (diagnostische Impfung) gestattet, wenn diese folgende Anforderungen erfüllen:

  1. 1. sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Norwegen zur Diagnostik der Tuberkulose zugelassen und
  2. 2. sie sind zur Anwendung an einer Tierart, welche im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018, S. 21, für die Infektion mit dem Mycobacterium -tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) gelistet ist, bestimmt.

Schlagworte

Seuchenbekämpfung

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Gesetzesnummer

20011914

Dokumentnummer

NOR40244579

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