§ 1.
(1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 ist die Anwendung der in denAnlagen 1 und 2 genannten, in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffe gestattet.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 ist die Anwendung in Österreich nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zur Tuberkulosediagnostik (diagnostische Impfung) gestattet, wenn diese folgende Anforderungen erfüllen:
- 1. sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Norwegen zur Diagnostik der Tuberkulose zugelassen und
- 2. sie sind zur Anwendung an einer Tierart, welche im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, für die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) gelistet ist, bestimmt.
Schlagworte
Seuchenbekämpfung
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022
Gesetzesnummer
20011569
Dokumentnummer
NOR40235114
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