§ 1.
(1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 ist die Anwendung der in den Anlagen 1 und 2 genannten, in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffe gestattet.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 ist die Anwendung in Österreich nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zur Tuberkulosediagnostik (diagnostische Impfung) gestattet, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Norwegen zur Diagnostik der Tuberkulose für die entsprechende Tierart zugelassen sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20010717
Dokumentnummer
NOR40216029
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