§ 1 Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2019

§ 1.

(1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 ist die Anwendung der in den Anlagen 1 und 2 genannten, in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffe gestattet.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 ist die Anwendung in Österreich nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zur Tuberkulosediagnostik (diagnostische Impfung) gestattet, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Norwegen zur Diagnostik der Tuberkulose für die entsprechende Tierart zugelassen sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20010717

Dokumentnummer

NOR40216029

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