§ 1 Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2)  Lehrberechtigter/Lehrberechtigte im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1. der Betreiber/die Betreiberin einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals gemäß Tierärztegesetz sowie,
  2. 2. die Veterinärmedizinische Universität Wien.

(3)  Ausbilder/Ausbilderin im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger/eine Angehörige des tierärztlichen Berufs gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 iVm § 15 Tierärztegesetz BGBl. Nr. 16/1975 idgF.

(4)  In die Ausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingetreten werden.

(5)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tierärztlicher Ordinationsassistent oder Tierärztliche Ordinationsassistentin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20010245

Dokumentnummer

NOR40204564

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