§ 1 TH-GewV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen, Tierpensionen oder in Reit- und Fahrbetrieben halten.

(2) Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung gelten die Unterbringung lebender Tiere während des Transports und während einer Quarantänezeit.

(3) „Unterkunft“ bezeichnet alle Arten von Haltungseinrichtungen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (zB Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien).

Schlagworte

Reitbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20003832

Dokumentnummer

NOR40060481

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