§ 1 Textilpflegekennzeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1985

§ 1

(1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bügeln oder Chemischreinigen voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen gemäß Anlage 1 versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich ihre Eignung zur Trocknung im Elektro-Haushaltswäschetrockner ersichtlich gemacht, so sind sie mit dem Pflegekennzeichnungssymbol gemäß Anlage 1a zu versehen.

(2) Textilerzeugnisse im Sinne des Abs. 1 sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen. Der Gewichtsanteil ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen.

(3) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.

(4) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in der Anlage 3 angeführten Textilerzeugnisse.

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