§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank werden ermächtigt, alle Mitteilungen und Erklärungen abzugeben, die für den Eintritt in den, und während der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004922
Dokumentnummer
NOR12054131
alte Dokumentnummer
N3199442855J
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