§ 1 Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2011

§ 1.

Das Entgelt für die gemäß § 25 Abs. 1 des Weingesetzes 2009 vorzunehmenden Untersuchungen wird laut den Anlagen 1 und 2 festgesetzt. Ein Punkt der in den Anlagen angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 1,20 Euro. Je Betrieb mit festem Sitz in Österreich haben pro Kalenderjahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20007361

Dokumentnummer

NOR40129818

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