§ 1.
Zur rechnungsmäßigen Ermittlung des Reingewichtes von keramischen Erzeugnissen der Nummern 69.11, 69.12 und 69.13 des Zolltarifes 1958 werden folgende Tarasätze vom Hundert des Rohgewichtes bestimmt:
a) für eine Umschließung, die aus einen Karton aus
Wellpappe oder anderer Pappe besteht, auch verschnürt
oder mit Klebestreifen u. dgl. verschlossen, mit oder
ohne inneren Zwischenlagen ................................ 12%
b) für eine Umschließung, die aus einer mehrfachen starken
äußeren Papierumhüllung, verschnürt oder mit
Klebestreifen u. dgl. verschlossen, besteht, in der
sich Waren mit oder ohne unmittelbare innerste
Papierumhüllung, getrennt durch Holzwolle u. dgl.,
befinden .................................................. 12%
c) für eine Umschließung wie unter b), jedoch nur mit
einfacher starker äußerer Papierumhüllung, verschnürt
oder mit Klebestreifen u. dgl. verschlossen ............... 10%
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004171
Dokumentnummer
NOR12046096
alte Dokumentnummer
N3197422508S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)