§ 1 Tarasätze für bestimmte keramische Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1974

§ 1.

Zur rechnungsmäßigen Ermittlung des Reingewichtes von keramischen Erzeugnissen der Nummern 69.11, 69.12 und 69.13 des Zolltarifes 1958 werden folgende Tarasätze vom Hundert des Rohgewichtes bestimmt:

a) für eine Umschließung, die aus einen Karton aus

Wellpappe oder anderer Pappe besteht, auch verschnürt

oder mit Klebestreifen u. dgl. verschlossen, mit oder

ohne inneren Zwischenlagen ................................ 12%

b) für eine Umschließung, die aus einer mehrfachen starken

äußeren Papierumhüllung, verschnürt oder mit

Klebestreifen u. dgl. verschlossen, besteht, in der

sich Waren mit oder ohne unmittelbare innerste

Papierumhüllung, getrennt durch Holzwolle u. dgl.,

befinden .................................................. 12%

c) für eine Umschließung wie unter b), jedoch nur mit

einfacher starker äußerer Papierumhüllung, verschnürt

oder mit Klebestreifen u. dgl. verschlossen ............... 10%

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004171

Dokumentnummer

NOR12046096

alte Dokumentnummer

N3197422508S

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