Anwendungsbereich
§ 1.
Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen
- 1. der Gruppierung Islamischer Staat (IS);
- 2. der Gruppierung Al-Qaida;
- 3. der Gruppierung Muslimbruderschaft;
- 4. der Gruppierung Graue Wölfe;
- 5. der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);
- 6. der Gruppierung Hamas;
- 7. des militärischen Teils der Gruppierung Hisbollah;
- 8. von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;
- 9. der Gruppierung Ustascha;
- 10. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.
Schlagworte
Teilorganisation
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
20009040
Dokumentnummer
NOR40211284
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