§ 1 Symbole-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2019

Anwendungsbereich

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

  1. 1. der Gruppierung Islamischer Staat (IS);
  2. 2. der Gruppierung Al-Qaida;
  3. 3. der Gruppierung Muslimbruderschaft;
  4. 4. der Gruppierung Graue Wölfe;
  5. 5. der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);
  6. 6. der Gruppierung Hamas;
  7. 7. des militärischen Teils der Gruppierung Hisbollah;
  8. 8. von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;
  9. 9. der Gruppierung Ustascha;
  10. 10. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.

Schlagworte

Teilorganisation

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20009040

Dokumentnummer

NOR40211284

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