1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Ziel
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, den Stromverbrauch in Spitzenzeiten zu reduzieren, um die Strompreise zu senken und den Verbrauch von fossilen Brennstoffen zu minimieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
20012139
Dokumentnummer
NOR40250019
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