Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1
(1) Unter Schieß- und Sprengmitteln werden in diesem Gesetz alle Erzeugnisse verstanden, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen derart Energie frei werden lassen, daß Geschosse einer Feuerwaffe angetrieben oder feste Körper gesprengt werden können.
(2) Sicherheitssprengmittel sind Schieß- und Sprengmittel, die nur durch sprengkräftige Zündungen zum Zerknall gebracht werden können.
(3) Die Bestimmungen des ersten Hauptstückes finden auf Schieß- und Sprengmittel, nicht aber auf sprengkräftige Zündmittel, wie Knallquecksilber und Bleiazid, Anwendung.
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