§ 1 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1995

Voraussetzungen des Anspruches

§ 1

(1) Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann und die

  1. 1. a) im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 31. Dezember 1995 das 51. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1995 das 52. Lebensjahr vollendet haben und
  2. b) vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, die an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, bilden, beschäftigt waren
  1. aa) die vor dem 1. Juli 1993 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßt waren oder
  2. bb) für die eine Feststellung gemäß Abs. 3 vorliegt, oder
  1. 2. a) das 59. Lebensjahr, Frauen das 54. Lebensjahr, vollendet haben und
  2. b) in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren sowie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen; § 14 Abs. 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, ist nicht anzuwenden.

    Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung, daß die Personen arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind und an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, gemäß § 236 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bzw. gemäß § 120 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, bzw. gemäß § 111 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, erfüllen; hiebei gelten § 251a Abs. 7 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 129 Abs. 7 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 120 Abs. 7 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß.

(2) Zumutbar im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist weiters auf das Alter des Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sinngemäß Anwendung.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales stellt durch Verordnung fest, welche knappschaftlichen Betriebe für die Einschränkung oder Stillegung des Betriebes im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 lit. b lit. bb in Betracht kommen. Dabei kann je nach der Art des knappschaftlichen Betriebes und der Tätigkeiten in diesem der Anspruch auf Sonderunterstützung auf einzelne Betriebsteile oder bestimmte Tätigkeiten eingeschränkt werden, wobei die Unterscheidungskriterien insbesondere auch Rohstoffgewinnung bzw. Weiterverarbeitung, bergmännische Tätigkeit, Zuständigkeit der Bergbehörde nach den allgemeinen Arbeitnehmervorschriften und der Vergleich mit Tätigkeiten im allgemeinen Wirtschaftsbereich sind.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

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