§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
- 1. dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§2 und 3 LMG1975 (Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel) einen süßen Geschmack zu verleihen,
- 2. als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die der in Anhang II angeführten Richtlinie zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig
- a) - unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
in zusammengesetzten diätetischen Lebensmitteln, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind, und
in zusammengesetzten Waren mit langer Haltbarkeitsdauer;
- b) wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
Für Lebensmittel, die unter § 3 fallen, findet lit. a keine Anwendung.
(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis") genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
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