Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die imAnhang I unter I.1. sowie die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die in denAnhängen IV und V dieser Verordnung unter IV.1. und V.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(3) Die in den Anhängen I, IV und V dieser Verordnung unter I.2., IV.2. und V.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
(4) Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen I bis V angeführten Stoffe und Zubereitungen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2008)
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Gesetzesnummer
10011053
Dokumentnummer
NOR40103140
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