§ 1 Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Ziele und Einrichtung

§ 1.

(1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Geistes- bzw. Naturwissenschaften zu dienen.

(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften ist

  1. a) an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät, der Geisteswissenschaftlichen Fakultät sowie der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, sofern im Rahmen des Diplomstudiums eine der im § 11 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Studienrichtungen oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der Akademie der bildenden Künste in Wien, der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien,
  2. b) an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, sofern im Rahmen des Diplomstudiums eine der im § 11 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Studienrichtungen oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz,
  3. c) an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck, sofern im Rahmen des Diplomstudiums die Studienrichtung „Musikwissenschaft“ oder die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der in Innsbruck errichteten Abteilung Musikerziehung der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg,
  4. d) an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg, sofern im Rahmen des Diplomstudiums eine der im § 11 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Studienrichtungen oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg.
  5. e) an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt,
  6. f) an der Technischen Universität Wien,
  7. g) an der Technischen Universität Graz,
  8. h) an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz

Schlagworte

Geisteswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009431

Dokumentnummer

NOR12120009

alte Dokumentnummer

N7197631294L

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