Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. Abschnitt
ALLGEMEINES Einrichtung
§ 1.
(1) Die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde ist eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen. Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.
(2) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere folgende Fächer oder Fächergruppen zur Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind: Hindi, Indische Philosphiegeschichte, Indische Religionsgeschichte, Indische Literaturgeschichte, Grundprobleme der Sprachwissenschaft, Vergleichende Grammatik des Altindischen, Mitteliranisch, Geschichte Mittelasiens, Numismatik, Völkerkunde Zentralasiens und der Himalayaländer, Allgemeine Religionswissenschaft, Religionsphilosophie, Metaphysik und Ontologie, Erkenntnistheorie, ein Fach oder eine Fächergruppe der Theologie, Hermeneutik, Ethik, Klassisches Chinesisch, Japanisch, Chinesische Geistes- und Kulturgeschichte, Japanische Geistes- und Kulturgeschichte, Chinesische Geschichte, außereuropäische Kunstgeschichte.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Geistesgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009471
Dokumentnummer
NOR12120344
alte Dokumentnummer
N7197811803I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
