Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Allgemeines Einrichtung
§ 1.
(1) Die Studienrichtung Deutsche Philologie ist mit folgenden Studienzweigen einzurichten:
- a) Deutsche Philologie;
- b) Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen).
(2) Die Studienzweige der Studienrichtung Deutsche Philologie sind an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.
(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für den Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen dieses Studienzweiges ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009438
Dokumentnummer
NOR12120093
alte Dokumentnummer
N7197631379L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
