§ 1 Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Allgemeines Einrichtung

§ 1.

(1) Die Studienrichtung Deutsche Philologie ist mit folgenden Studienzweigen einzurichten:

  1. a) Deutsche Philologie;
  2. b) Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen).

(2) Die Studienzweige der Studienrichtung Deutsche Philologie sind an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.

(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für den Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen) sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen dieses Studienzweiges ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009438

Dokumentnummer

NOR12120093

alte Dokumentnummer

N7197631379L

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