Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. Abschnitt
ALLGEMEINES Einrichtung
§ 1.
(1) Die Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen) ist an den Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Technischen Universitäten Wien und Graz einzurichten.
(2) Über die Einrichtung an der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck wird eine gesonderte Verfügung ergehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009478
Dokumentnummer
NOR12120375
alte Dokumentnummer
N7197811958I
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