§ 1 Studienordnung für die Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. Abschnitt

ALLGEMEINES Einrichtung

§ 1.

(1) Die Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen) ist an den Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Technischen Universitäten Wien und Graz einzurichten.

(2) Über die Einrichtung an der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck wird eine gesonderte Verfügung ergehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009478

Dokumentnummer

NOR12120375

alte Dokumentnummer

N7197811958I

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