Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. Abschnitt
Einrichtung
§ 1.
Die Studienrichtung Chemie ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten:
- a) Der Studienzweig „Chemie“ ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck einzurichten;
- b) der Studienzweig „Biochemie“ ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten;
- c) der Studienzweig „Lebensmittelchemie“ ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten;
- d) der Studienzweig „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“ ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck sowie an den Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Technischen Universität Wien und der Universität Linz einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009385
Dokumentnummer
NOR12119659
alte Dokumentnummer
N7197431191L
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