§ 1 Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1979

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. Abschnitt

Einrichtung

§ 1.

Die Studienrichtung Chemie ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten:

  1. a) Der Studienzweig „Chemie“ ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck einzurichten;
  2. b) der Studienzweig „Biochemie“ ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten;
  3. c) der Studienzweig „Lebensmittelchemie“ ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten;
  4. d) der Studienzweig „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“ ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck sowie an den Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Technischen Universität Wien und der Universität Linz einzurichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119659

alte Dokumentnummer

N7197431191L

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