Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1.
(1) Der erste und der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) sind an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien gemeinsam mit der Wirtschaftsuniversität Wien einzurichten.
(2) Der erste Studienabschnitt der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) ist auch an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009522
Dokumentnummer
NOR12120808
alte Dokumentnummer
N7198231594L
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