§ 1 Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Allgemeines Studienzweige und Einrichtung

§ 1.

(1) Die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik umfaßt folgende Studienzweige:

  1. a) Studienzweig Anglistik und Amerikanistik;
  2. b) Studienzweig Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen).

(2) Die Studienzweige der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik sind an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.

(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für den Studienzweig Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen) sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen dieses Studienzweiges ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009440

Dokumentnummer

NOR12119975

alte Dokumentnummer

N7197611931I

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