Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
PHILOSOPHISCHE STUDIENRICHTUNG AN KATHOLISCH-THEOLOGISCHEN FAKULTÄTEN Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1.
(1) Die philosophische Studienrichtung ist an den Katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten in Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2) Die philosophische Studienrichtung an den Katholisch-theologischen Fakultäten hat der philosophischen Ausbildung im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu dienen. Sie ist nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen und des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II. Nr. 2/1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen Forschung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009328
Dokumentnummer
NOR12119098
alte Dokumentnummer
N7197130970L
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