Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
FACHTHEOLOGISCHE STUDIENRICHTUNG Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1.
(1) Die fachtheologische Studienrichtung ist in den Katholisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2) Die fachtheologische Studienrichtung ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nach Maßgabe der Bestimmung des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere der Priesterkandidaten, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.
Schlagworte
Hilfswissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009326
Dokumentnummer
NOR12119070
alte Dokumentnummer
N7197130942L
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