§ 1 Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

FACHTHEOLOGISCHE STUDIENRICHTUNG Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 1.

(1) Die fachtheologische Studienrichtung ist in den Katholisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(2) Die fachtheologische Studienrichtung ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nach Maßgabe der Bestimmung des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere der Priesterkandidaten, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient.

Schlagworte

Hilfswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009326

Dokumentnummer

NOR12119070

alte Dokumentnummer

N7197130942L

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