Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1.
(1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie ist an den Katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nach Maßgabe der Bestimmung des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, und der jeweils geltenden kirchlichen Vorschriften entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß es über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dient.
Schlagworte
Hilfswissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009329
Dokumentnummer
NOR12119116
alte Dokumentnummer
N7197130988L
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