Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1.
(1) Die Studienrichtung Bauingenieurwesen ist an der Technischen Universität Wien, an der Technischen Universität Graz und an der Universität Innsbruck unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG und in § 1 Tech-StG 1990 genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
(2) An der Technischen Universität Wien und der Universität Innsbruck sind folgende Studienzweige einzurichten:
- a) Konstruktiver Ingenieurbau;
- b) Baubetrieb und Bauwirtschaft;
- c) Verkehrswesen und Infrastrukturplanung;
- d) Wasser und Umwelt.
(3) An der Technischen Universität Graz sind folgende Studienzweige einzurichten:
- a) Konstruktiver Ingenieurbau;
- b) Infrastruktur und Umwelt;
- c) Geotechnik und Wasserbau.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009782
Dokumentnummer
NOR12123645
alte Dokumentnummer
N7199116238J
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