Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1.
(1) Die Studienrichtung Afrikanistik ist eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 GN-StG. Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.
(2) Werden anstelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 GN-StG von der ordentlichen Hörerin oder vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere Fächer oder Fächergruppen der Grund- und Integrativwissenschaften, der Geisteswissenschaften sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zur Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind.
Schlagworte
Grundwissenschaft, Sozialwissenschaft, Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009927
Dokumentnummer
NOR12125303
alte Dokumentnummer
N7199423759L
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