§ 1 Studienförderung für Studierende an der Webster University Vienna

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2001

Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. § 3).

§ 1.

(1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Webster University Vienna zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.

(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.

(3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

20001477

Dokumentnummer

NOR40021549

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