§ 1 StudFG - Einkommensermittlung

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1988

§ 1.

(1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH des maßgeblichen Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.

(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert, der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. Jänner 1983, BGBl. Nr. 32, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 32/1983

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018

Gesetzesnummer

10009660

Dokumentnummer

NOR12122400

alte Dokumentnummer

N7198816845J

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