§ 1 Studentenheimgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Geltungsbereich

§ 1

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch die Studentenheimträger an Studenten (Heimbewohner) ergeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)