§ 1 StudBerVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung

§ 1.

(1) Die Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung für das vom Bewerber gewählte ordentliche Studium sind demAnhang 1 zu entnehmen. Soweit bei lebenden Fremdsprachen eine Auswahlmöglichkeit besteht, hat der Bewerber die Auswahl zu treffen.

(2) Ist das vom Bewerber angestrebte Studium kombinationspflichtig, so sind die Pflichtfächer wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Die im Anhang 1 angeführten Pflichtfächer beider Studienrichtungen sind zu reihen: erstes Pflichtfach für die erste Studienrichtung - erstes Pflichtfach für die zweite Studienrichtung - zweites Pflichtfach für die erste Studienrichtung usw.
  2. 2. Pflichtfächer mit gleicher Gegenstandsbezeichnung, die zweimal vorkommen, sind nur einmal, und zwar in der Position ihres erstmaligen Vorkommens nach der mit der höheren Zahl versehenen Stoffumschreibung vorzusehen. Trifft „Biologie und Umweltkunde“ mit „Biologie“ zusammen, so ist das erstgenannte Fach zu prüfen; „Biologie“ und „Geologische Grundlagen“ ergeben in diesem Fall zusammen ein Pflichtfach. Eine lebende Fremdsprache ist nach Möglichkeit so auszuwählen, daß sie den Anforderungen beider Studienrichtungen genügt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009615

Dokumentnummer

NOR12121886

alte Dokumentnummer

N7198620950J

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