§ 1 StRegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Strafregister

§ 1.

(1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen wird für das gesamte Bundesgebiet ein Strafregister geführt.

(2) Die Führung des Strafregisters obliegt der Bundespolizeidirektion Wien.

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