§ 1 StraBAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

1. TEIL

Bundesgesetz über die Erhebung einer Abgabe für die Benützung von Straßen durch schwere Lastfahrzeuge (Straßenbenützungsabgabegesetz - StraBAG)

Gegenstand der Abgabe

§ 1

(1) Der Straßenbenützungsabgabe unterliegt die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern,

(2) Das Abstellen (Parken) von Fahrzeugen gilt nicht als Straßenbenützung.

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