1. TEIL
Bundesgesetz über die Erhebung einer Abgabe für die Benützung von Straßen durch schwere Lastfahrzeuge (Straßenbenützungsabgabegesetz - StraBAG)
Gegenstand der Abgabe
§ 1
(1) Der Straßenbenützungsabgabe unterliegt die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern,
- die in einem inländischen oder ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden und
- die nach ihrer Bauart und Ausrüstung allein oder in Kombination ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und
- deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination zwölf Tonnen oder mehr beträgt.
(2) Das Abstellen (Parken) von Fahrzeugen gilt nicht als Straßenbenützung.
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