§ 1.
(1) Zur Sicherung des Bestandes der Vorarlberger Stickereiwirtschaft und zu ihrer Förderung haben die im § 7 genannten Gewerbetreibenden Beiträge nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg zu entrichten.
(2) Die Einhebung und Verwaltung dieser Beiträge obliegt einem Verwaltungsausschuß bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg.
(3) Das Beitragsaufkommen darf nur für Zwecke der Unterstützung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, für vom Verwaltungsausschuß gemäß § 3 beschlossene sonstige stickereifördernde Maßnahmen und für die mit der Einhebung und Verwaltung der Beiträge verbundenen Kosten verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
10006233
Dokumentnummer
NOR12068761
alte Dokumentnummer
N5195621452L
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