§ 1 Stickereiförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 1.

(1) Zur Sicherung des Bestandes der Vorarlberger Stickereiwirtschaft und zu ihrer Förderung haben die im § 7 genannten Gewerbetreibenden Beiträge nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg zu entrichten.

(2) Die Einhebung und Verwaltung dieser Beiträge obliegt einem Verwaltungsausschuß bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg.

(3) Das Beitragsaufkommen darf nur für Zwecke der Unterstützung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, für vom Verwaltungsausschuß gemäß § 3 beschlossene sonstige stickereifördernde Maßnahmen und für die mit der Einhebung und Verwaltung der Beiträge verbundenen Kosten verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068761

alte Dokumentnummer

N5195621452L

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