Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1970
§ 1. Steuern vom Einkommen und Ertrag der Gesellschafter
(1) Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital (Nennkapital) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihr Stammkapital (Nennkapital) ausschließlich aus Gesellschaftsmitteln, so unterliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag, wenn diese Kapitalerhöhung zwischen dem 1. Jänner 1967 und dem 31. Dezember 1973 beschlossen und durchgeführt wird.
(2) Rücklagen, die auf Grund besonderer Vorschriften steuerfrei gebildet worden sind, dürfen nicht für eine Kapitalerhöhung im Sinne des Abs. 1 verwendet werden.
(3) Kapitalerhöhungen gemäß Abs. 1 lösen keine Mindeststeuer im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus.
(4) Bedingtes Kapital hat im gleichen Verhältnis wie das Nennkapital an der Kapitalerhöhung teilzunehmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1970
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Gesetzesnummer
10003997
Dokumentnummer
NOR12045049
alte Dokumentnummer
N31970129910
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