§ 1 Steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1970

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1970

§ 1. Steuern vom Einkommen und Ertrag der Gesellschafter

(1) Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital (Nennkapital) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihr Stammkapital (Nennkapital) ausschließlich aus Gesellschaftsmitteln, so unterliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag, wenn diese Kapitalerhöhung zwischen dem 1. Jänner 1967 und dem 31. Dezember 1973 beschlossen und durchgeführt wird.

(2) Rücklagen, die auf Grund besonderer Vorschriften steuerfrei gebildet worden sind, dürfen nicht für eine Kapitalerhöhung im Sinne des Abs. 1 verwendet werden.

(3) Kapitalerhöhungen gemäß Abs. 1 lösen keine Mindeststeuer im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus.

(4) Bedingtes Kapital hat im gleichen Verhältnis wie das Nennkapital an der Kapitalerhöhung teilzunehmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1970

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Gesetzesnummer

10003997

Dokumentnummer

NOR12045049

alte Dokumentnummer

N31970129910

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