Lehrberuf Steuerassistenz
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Steuerassistent ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steuerassistent oder Steuerassistentin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20007267
Dokumentnummer
NOR40128553
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