§ 1 Steuerassistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Lehrberuf Steuerassistenz

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Steuerassistent ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steuerassistent oder Steuerassistentin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20007267

Dokumentnummer

NOR40128553

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