§ 1 StEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

I. Abschnitt

Ersatzpflicht

§ 1

§ 1. Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile dem Geschädigten auf dessen Verlangen in Geld zu ersetzen.

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