§ 1 STDM-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 1

Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Stammdatenmeldung gemäß § 74 Abs. 2 BWG entsprechend der Anlage zu erstatten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)