1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die Besatzung österreichischer Seeschiffe; ausgenommen sind
- 1. Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen;
- 2. Fischereifahrzeuge;
- 3. Vergnügungsboote, die keinem kommerziellen Zweck dienen;
- 4. Holzschiffe einfacher Bauart.
(2) Diese Verordnung gilt weiters für die Zulassung von Einrichtungen, die Seeleute ausbilden.
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