§ 1 STCW-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2000

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die Besatzung österreichischer Seeschiffe; ausgenommen sind

  1. 1. Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen;
  2. 2. Fischereifahrzeuge;
  3. 3. Vergnügungsboote, die keinem kommerziellen Zweck dienen;
  4. 4. Holzschiffe einfacher Bauart.

(2) Diese Verordnung gilt weiters für die Zulassung von Einrichtungen, die Seeleute ausbilden.

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