§ 1 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1985

Zu § 34 StbG

Zu § 34 StbG

§ 1

Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach § 34 StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigen.

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