ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
(Verfassungsbestimmung) Für die Republik Österreich besteht eine Staatsbürgerschaft. Ihre Unterteilung in eine Bundes- und eine Landesbürgerschaft entsprechend Art. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bleibt einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung vorbehalten.
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