Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung betrifft die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes befugten (akkreditierten) Erst- und Kesselprüfstellen und regelt die Erstellung deren Tätigkeitsberichte sowie Umfang und Inhalt der Statistik.
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