§ 1 STAVO

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1998

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung betrifft die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes befugten (akkreditierten) Erst- und Kesselprüfstellen und regelt die Erstellung deren Tätigkeitsberichte sowie Umfang und Inhalt der Statistik.

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