§ 1 Statistikverordnung für nichtlandesfinanzierte Krankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Erfassung von Statistikdaten

§ 1

Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben – mit Ausnahme der selbstständigen Ambulatorien – für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstalten-Statistik zu erfassen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten beinhaltet. Die bundeseinheitliche Dokumentation von Statistikdaten hat die gemäß Anlage 2 in den Satzarten K01 bis K08 und G01 bis G02 enthaltenen Informationen zu umfassen.

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