§ 1.
(1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1984 eine Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität durchzuführen.
(2) Stichtag für diese Erhebung ist der 30. November 1984.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005567
Dokumentnummer
NOR12061164
alte Dokumentnummer
N4198413741S
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