§ 1.
(1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1987 eine Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität durchzuführen.
(2) Stichtag für diese Erhebungen ist der 30. November 1987.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005631
Dokumentnummer
NOR12061920
alte Dokumentnummer
N4198713862S
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